Recht und soziales

Ihr Anspruch auf Unterstützung.

Auf dieser Seite bieten wir Ihnen eine Übersicht, welche Rechte und Leistungen Ihnen gegebenenfalls zustehen und wie diese Ihnen das Leben in dieser schwierigen Zeit erleichtern können.

Berufskrankheit

Sollte eine Erkrankung aufgrund von dauerhaften Belastungen (auch nach Mehrfachbelastungen) im Beruf ausgelöst worden sein, besteht die Möglichkeit, diese als Berufskrankheit anerkennen zu lassen. Die Entscheidung über die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit obliegt den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern (z. B. Berufsgenossenschaften). Die Zuständigkeit regelt sich abhängig von der Branche, in der ein Patient tätig ist.
Eine detaillierte Auflistung aller derzeit anerkannten Berufskrankheiten finden Sie auf der Website des Bundesamts für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Haushaltshilfe

Viele an Krebs erkrankte Menschen stellen sich die Frage, wie es mit dem eigenen Haushalt während ihres Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalts weitergeht. Jede/r gesetzlich Versicherte mit Kindern unter zwölf Jahren hat für den Zeitraum von mindestens vier Wochen Anspruch auf eine Haushaltshilfe, die sich an Wochentagen auch um die Kinder kümmert. Ein berufstätiger Ehepartner muss also keinen Urlaub nehmen, um den Haushalt weiterzuführen. Alleinerziehende können zusätzlich an Wochenenden Unterstützung zur Betreuung der Kinder beim zuständigen Jugendamt oder bei Notmütterdiensten anfordern.

Pflegeversicherung

Eine Krebserkrankung muss nicht automatisch zu einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit führen. Patienten, die jedoch über einen längeren Zeitraum Unterstützung benötigen, können Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen. Krebspatienten bekommen nicht automatisch Zuwendungen aus der Pflegeversicherung, sondern müssen die allgemeinen Kriterien zum Erhalt einer Pflegestufe erfüllen. Die Höhe der Leistungen wird dabei aus der zugeteilten Pflegestufe ermittelt. Bei den Leistungen wird zwischen „Sachleistungen“ und „Geldleistungen“ unterschieden. Wird die Pflege von einem ambulanten Pflegedienst übernommen, werden Sachleistungen erbracht, während für die Pflege durch eine Privatperson Geldleistungen geltend gemacht werden können.

Rente

Für Patienten, die aufgrund ihrer Krebserkrankung nur eingeschränkt oder nicht erwerbstätig sind, kommt Erwerbsminderungsrente – oder, ab dem 60. oder 63. Lebensjahr – Altersrente für schwerbehinderte Menschen infrage. Die Zuständigkeit für eine Erwerbsminderungsrente liegt bei der Rentenversicherung. Dabei wird zwischen der vollen (tägliche Arbeitszeit von weniger als drei Stunden) und der teilweisen (tägliche Arbeitszeit von drei bis sechs Stunden) unterschieden. 

Schwerbehindertenausweis

Menschen mit einer Krebserkrankung haben ein Recht auf unterschiedliche Geld- und Sachleistungen u. a. von Krankenkassen, Rentenversicherungen und  Pflegeversicherungen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Der Umfang der Leistungen hängt dabei vom Grad der Behinderung ab. An Krebs erkrankte Menschen sehen sich erheblichen Belastungen im Alltag ausgesetzt, häufig auch finanzieller Natur. Deshalb soll der Schwerbehindertenausweis dazu beitragen, durch die Krankheit entstandene Nachteile auszugleichen.

Rehabilitation

Eine Krebsbehandlung ist nicht nur psychisch, sondern auch körperlich eine erhebliche Belastung für jeden Patienten. Ein Urlaub kann dabei eine Rehabilitation nicht ersetzen. Deshalb haben Sie als gesetzlich Versicherte/r nach einer Operation und/oder der Strahlentherapie ein Recht auf Rehabilitationsmaßnahmen. Ebenso haben Angehörige von Erkrankten die Möglichkeit, aufgrund von starken psychischen Belastungen eine Rehabilitation zu beantragen. Jedoch erfolgt eine Reha-Maßnahme nicht automatisch, sondern muss vom Patienten/Angehörigen beantragt werden. Der passende Ansprechpartner ist dabei abhängig von der individuellen Erkrankung und deren Ursache. Dabei kann es sich um die Renten-, Unfall- oder Krankenversicherung handeln.

Selbstbestimmung bis zum Schluss

Patienten, die an einer unheilbaren Krankheit leiden, sind oft gefangen in der Vorstellung, ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr selbst über ihre Behandlung entscheiden zu können. Aus diesem Grund gibt es für Patienten verschiedene Möglichkeiten der Absicherung, um die Selbstbestimmung auch bei unvorhergesehener Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes weiterhin zu garantieren. Diese umfassen u. a. die Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.

Sozialrechtliche Absicherung

Viele Krebspatienten sorgen sich um ihre sozialrechtliche Absicherung. Doch jeder Mensch, der aufgrund einer schwerwiegenden Krankheit arbeitsunfähig ist, hat ein Recht auf entsprechende Sozialleistungen. Einen Überblick erhalten Sie auf der Website der Krebsgesellschaft.